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   LG Darmstadt, 10.07.2003 - 5 T 272/03   

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https://dejure.org/2003,21463
LG Darmstadt, 10.07.2003 - 5 T 272/03 (https://dejure.org/2003,21463)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10.07.2003 - 5 T 272/03 (https://dejure.org/2003,21463)
LG Darmstadt, Entscheidung vom 10. Juli 2003 - 5 T 272/03 (https://dejure.org/2003,21463)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Vorliegen von Unvermögen zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung; Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung als Zwangsvollstreckungsmaßnahme; "Maßnahmen der Zwangsvollstreckung" im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 Insolvenzordnung (InsO)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1493
  • NZI 2003, 609
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Würzburg, 21.09.1999 - 9 T 1930/99

    Verhaftung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung; Sinn und Zweck der

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.07.2003 - 5 T 272/03
    Soweit der Begriff der "Maßnahmen der Zwangsvollstreckung" im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO im Wege der teleologischen Auslegung dahin ausgelegt wird, dass lediglich solche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt werden, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegenlaufen, und dass die Vorschrift deshalb die Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erfasse, da insoweit lediglich der Vermögensbestand des Schuldners für die Gläubiger festgestellt werden solle (LG Würzburg, NJW-RR 2000, S. 781; vgl. auch AG Rostock, NZI 2000, S. 142), ist dem auf Grund des Wortlauts der Vorschrift nicht zu folgen.
  • AG Rostock, 10.01.2000 - 64 M 6512/99

    Zuständigkeit eines Gerichtes bei der Erinnerung gegen

    Auszug aus LG Darmstadt, 10.07.2003 - 5 T 272/03
    Soweit der Begriff der "Maßnahmen der Zwangsvollstreckung" im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO im Wege der teleologischen Auslegung dahin ausgelegt wird, dass lediglich solche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen untersagt werden, die der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entgegenlaufen, und dass die Vorschrift deshalb die Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht erfasse, da insoweit lediglich der Vermögensbestand des Schuldners für die Gläubiger festgestellt werden solle (LG Würzburg, NJW-RR 2000, S. 781; vgl. auch AG Rostock, NZI 2000, S. 142), ist dem auf Grund des Wortlauts der Vorschrift nicht zu folgen.
  • BGH, 24.05.2012 - IX ZB 275/10

    Insolvenzrecht: Verbot der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung während der

    bb) Nach Ansicht anderer Instanzgerichte und nach der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Ansicht erstreckt sich das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO auch auf das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO (OLG Zweibrücken, NZI 2001, 423 f; OLG Jena, ZInsO 2002, 134; AG Bonn, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 24 M 551/08; Jaeger/Eckardt, InsO, § 89 Rn. 41; MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl., § 89 Rn. 9 und 12; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 89 Rn. 25; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 89 Rn. 10; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 89 Rn. 9; HmbKomm-InsO/Kuleisa, 3. Aufl., § 89 Rn. 3; BK-InsO/Blersch/von Olshausen, 2007, § 89 Rn. 4; Hess, Insolvenzrecht, 2007, § 89 Rn. 25; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO, 2011, § 89 Rn. 11; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, § 89 InsO Rn. 21; Gottwald/Gerhardt, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 4; Mohrbutter in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 6 Rn. 375; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 900 Rn. 7; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 4. Aufl., § 900 Rn. 60; Viertelshausen, DGVZ 2001, 36, 37; Schwörer, DGVZ 2008, 17, 19; zu § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO: LG Darmstadt, NZI 2003, 609; LG Heilbronn, RPfleger 2008, 88, 89; AG Wilhelmshaven, NZI 2001, 436).
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